Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik dem Recht angepasst werden.
– Immanuel Kant
Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht.
– Marie von Ebner-Eschenbach
Unsere Macht ist zerstörerisch. Wir können zwar die Schöpfung beenden und alle Menschen töten, aber wir können keinen einzigen Menschen erschaffen.
– Franz Alt
Sendungstext
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08.04.2016 | www.kla.tv/8051
Das enge Korsett des Zweckentfremdungsgesetzes Im Jahr 2013 wurde in dem Bundesland Baden-Württemberg, von den Medien totgeschwiegen, das Zweckentfremdungsgesetz beschlossen. Ähnliche Verordnungen waren zuvor schon in Bayern, Hamburg und Berlin verabschiedet worden. Dem Gesetz liegt im Wesentlichen die Absicht zugrunde, dass eine Wohnung ausschließlich als Wohnraum genutzt wird. Ein Wohnungseigentümer darf seine Wohnung nicht länger als 6 Monate unvermietet lassen, für gewerbliche oder berufliche Zwecke nutzen, bzw. er darf seine Wohnung nicht so umgestalten, dass sie für Wohnzwecke unbrauchbar wird. Eine Gemeinde kann einem Eigentümer für die Zweckentfremdung einer Wohnung eine Geldbuße bis zu 50.000 € auferlegen. Fritz Kuhn, Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart, bekundete, dass er im Zuge der Flüchtlingswelle und der begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge auf die Umsetzung dieses Gesetzes ein besonderes Augenmerk legen will. Da kommt der Verdacht auf, dass dieses Gesetz gezielt für die von langer Hand geplante Flüchtlingswelle gemacht wurde.
von hm
https://mfw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mfw/intern/Dateien/Downloads/Arbeiten_und_Leben/Wohnungsbau/ZwEWG.pdf