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Kriminelle, perverse Fragen - Pädokriminalität unter dem Deckmantel der Forschung
Ich lese Ihnen gleich ein paar Fragen vor, die Forscher der Universität Regensburg an 12- bis 14-jährige Schulkinder gestellt haben, mit dem angegebenen Ziel, das Dunkelfeld von Missbräuchen zu erforschen und um Präventionsschlussfolgerungen daraus ziehen zu können. Hier ein kleiner Auszug: "Hat jemand jemals gegen deinen Willen versucht mit dir analen Geschlechtsverkehr (also in den Po) zu haben?"...[weiterlesen]
Vielen Dank! Verehrte Zuschauer, auch in dieser Sendung gibt es wieder Dinge, die wir in dieser Form am liebsten gar nicht veröffentlichen würden. Wir haben uns aber entschlossen diese Informationen trotzdem ans Licht der Öffentlichkeit zu bringen, damit die Urheber solcher Nachrichten ihr böses Spiel nicht weiter unter dem Deckmantel von Aufklärung, Forschung oder Pädagogik treiben können. Deshalb auch unsere Bitte an Sie, diese Sendung nicht ihren Kindern zu zeigen! Vielen Dank!
Nun aber zur eigentlichen Sendung. Ich lese Ihnen gleich ein paar Fragen vor, die Forscher der Universität Regensburg an 12- bis 14-jährige Schulkinder gestellt haben, mit dem angegebenen Ziel, das Dunkelfeld von Missbräuchen zu erforschen und um Präventionsschlussfolgerungen daraus ziehen zu können. Hier ein kleiner Auszug: "Hat jemand jemals gegen deinen Willen versucht mit dir analen Geschlechtsverkehr (also in den Po) zu haben?" "Hat dich jemals jemand dazu gedrängt, seinen Penis oder den einer anderen Person in den Mund zu nehmen?" "Wurdest du jemals von einer anderen Person zur Prostitution (Sex gegen Geld) gezwungen?" Betrachtet man diese präzise Fragestellung allerdings genauer, werden die Kinder gefragt, ob sie etwaige Handlungen gegen ihren Willen erlebt haben. Würde der Umkehrschluss bedeuten, dass solche Praktiken mit dem Einverständnis des Kindes tolerabel wären? Die Urheber und Auftraggeber derartig krimineller und Kinderherzen zerstörender Fragebögen pornographischen Inhalts gehören, nach StGB § 184 Absatz 1, oder in der Schweiz dem StGB Artikel 197, vor Gericht und müssen mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus oder Gefängnis belangt werden, auch wenn sie sich unter dem Deckmantel der Forschung tarnen. In der Schweiz verbietet das Obligationenrecht und das Gleichstellungsgesetz „jedes belästigende Verhalten sexueller Natur“ am Arbeitsplatz. Aber in unseren Schulzimmern soll es erlaubt sein? Gilt nicht auch für uns und unsere Kinder folgender Satz aus der Checkliste ‚sexuelle Belästigung' der Schweizer Eidgenossenschaft: ‚Für die Beurteilung, ob es sich ... um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.' Verehrte Zuschauer, hiermit übergebe ich an das Studio Erlangen zu einer weiteren Sendung unserer aktuellen Sendereihe. Bleiben Sie dran!
Sendungstext
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06.10.2014 | www.kla.tv/4300
Vielen Dank! Verehrte Zuschauer, auch in dieser Sendung gibt es wieder Dinge, die wir in dieser Form am liebsten gar nicht veröffentlichen würden. Wir haben uns aber entschlossen diese Informationen trotzdem ans Licht der Öffentlichkeit zu bringen, damit die Urheber solcher Nachrichten ihr böses Spiel nicht weiter unter dem Deckmantel von Aufklärung, Forschung oder Pädagogik treiben können. Deshalb auch unsere Bitte an Sie, diese Sendung nicht ihren Kindern zu zeigen! Vielen Dank! Nun aber zur eigentlichen Sendung. Ich lese Ihnen gleich ein paar Fragen vor, die Forscher der Universität Regensburg an 12- bis 14-jährige Schulkinder gestellt haben, mit dem angegebenen Ziel, das Dunkelfeld von Missbräuchen zu erforschen und um Präventionsschlussfolgerungen daraus ziehen zu können. Hier ein kleiner Auszug: "Hat jemand jemals gegen deinen Willen versucht mit dir analen Geschlechtsverkehr (also in den Po) zu haben?" "Hat dich jemals jemand dazu gedrängt, seinen Penis oder den einer anderen Person in den Mund zu nehmen?" "Wurdest du jemals von einer anderen Person zur Prostitution (Sex gegen Geld) gezwungen?" Betrachtet man diese präzise Fragestellung allerdings genauer, werden die Kinder gefragt, ob sie etwaige Handlungen gegen ihren Willen erlebt haben. Würde der Umkehrschluss bedeuten, dass solche Praktiken mit dem Einverständnis des Kindes tolerabel wären? Die Urheber und Auftraggeber derartig krimineller und Kinderherzen zerstörender Fragebögen pornographischen Inhalts gehören, nach StGB § 184 Absatz 1, oder in der Schweiz dem StGB Artikel 197, vor Gericht und müssen mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus oder Gefängnis belangt werden, auch wenn sie sich unter dem Deckmantel der Forschung tarnen. In der Schweiz verbietet das Obligationenrecht und das Gleichstellungsgesetz „jedes belästigende Verhalten sexueller Natur“ am Arbeitsplatz. Aber in unseren Schulzimmern soll es erlaubt sein? Gilt nicht auch für uns und unsere Kinder folgender Satz aus der Checkliste ‚sexuelle Belästigung' der Schweizer Eidgenossenschaft: ‚Für die Beurteilung, ob es sich ... um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.' Verehrte Zuschauer, hiermit übergebe ich an das Studio Erlangen zu einer weiteren Sendung unserer aktuellen Sendereihe. Bleiben Sie dran!
von abu.
http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html
http://www.bild.de/regional/duesseldorf/sexueller-missbrauch/wirbel-um-kindersex-studie-an-nrw-schulen-31354944.bild.html
http://missbrauch.derwesten-recherche.org/mikado-forscher-veroffentlichen-zahlen-uber-opfer-sexuellen-missbrauchs-in-nrw-und-deutschland/
http://www.ebg.admin.ch/themen/00008/00074/index.html?lang=de