Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik dem Recht angepasst werden.
– Immanuel Kant
Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht.
– Marie von Ebner-Eschenbach
Unsere Macht ist zerstörerisch. Wir können zwar die Schöpfung beenden und alle Menschen töten, aber wir können keinen einzigen Menschen erschaffen.
– Franz Alt
Sendungstext
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16.01.2016 | www.kla.tv/7543
Guten Abend, liebe Zuschauer. Die ehemalige Anbindung der Krim an die Ukraine war völkerrechtswidrig. 250 Jahre lang war die Krim ein Teil von Russland. Doch im Jahr 1954 verschenkte der Präsident der damaligen Sowjetunion, Nikita Chruschtschow, einen Teil des russischen souveränen Territoriums – die Krim – an die Ukraine. Ein souveränes Staatsgebiet bleibt völkerrechtlich jedoch untrennbar mit seiner Nation verbunden. Teile davon zu veräußern, zu verschenken, widerspricht dem Völkerrecht und es ignoriert den Willen der Bevölkerung. Auch wenn es heute nicht mehr um eine rein juristische, völkerrechtliche Verurteilung gehen kann, so sind doch die EU- und NATO-Staaten, aber auch Russland gefordert, den Vorgang von 1954 im Sinne der Selbstbestimmung der Völker als unrechtmäßig zu charakterisieren. Die völkerrechtswidrige Anbindung der Krim an die Ukraine unter Umgehung des Bevölkerungswillens rechtfertigt daher den Begriff der Zwangs- integrierung in die Ukraine. Bereits 1991 beendete ein Referendum der Krimbevölkerung formal die Etappe der völkerrechtlich illegalen Schenkungssituation an die Ukraine. In den folgenden Jahren erreichte die Krim den Status einer autonomen Republik innerhalb der Ukraine. Nach dem Regierungsumsturz in Kiew sprach sich die Krim-Bevölkerung am 16. März 2014 in einem Referendum mit fast 97 % der Stimmen für den Beitritt zur Russischen Föderation aus. Eine erzwungene Rückkehr der Krim in die Ukraine, wie sie vom Westen, namentlich den USA, gefordert wird, würde sich gegen den Wunsch der Bevölkerung richten und ist daher mit Sicherheit keine konfliktlösende, friedensbewahrende Zukunftsperspektive. Guten Abend.
von pe./mh.